Daher kurze Entspannung für alle Weinproduzenten.
Gem. der Berichtigung der Kennzeichnungsverordnung gilt nun folgendes:
Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt wurde bzw. wurden,dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.“
Frankreich und Italien haben sich mit Erfolg dafür eingesetzt, das Wein als hergestellt gilt, sobald er im Weinfass ist. Daher ist der Jahrgang von 2023 nicht von dieser Verordnung betroffen.
Das verschafft vielen Winzern eine wenig Luft und können sich daher nun in aller Ruhe auf diese Neuerung vorbereiten.